Zum Eckpunktepapier für eine Reform des Kindschaftsrechts
Bundesjustizminister Marco Buschmann greift in seinem Eckpunktepapier für eine Reform des Kindschaftsrechts sowohl die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu einer Reform des Familienverfahrensrechts als auch die Forderungen von Frauenverbänden und Frauenhäusern zum Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und Kindern nach einer Trennung insbesondere im Umgangs- und Sorgerecht auf.
Im Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 25. Januar 2024 heißt es: „Gesetzliche Neuregelungen und Klarstellungen sollen sicherstellen, dass Familiengerichte in Umgangs- und Sorgeverfahren die staatliche Verpflichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besser wahrnehmen können.“
- Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren etwaige Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Auswirkungen umfassend und systematisch ermittelt und eine Risikoanalyse vornimmt.
- Ein gemeinsames Sorgerecht soll nicht nur bei Gewalt gegenüber dem Kind, sondern auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommen.
- Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Das dient auch der ausdrücklichen Berücksichtigung von Artikel 31 Istanbul-Konvention.
- Als weitere Schutzmaßnahme soll das Familiengericht zur Abwendung einer Gefährdung der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils auch eine Umgangspflegschaft anordnen können. Das Familiengericht soll weiterhin anhand der Umstände des konkreten Falls prüfen, ob das Kindeswohl eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs erfordert (§ 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB).